Funktionskontrolle an Leckwarngerät und Lecküberwachung
Graber + Kopp hat das qualifizierte und ausgebildete Personal, um diese Funktionskontrollen und allfällige Reparatur- und Servicearbeiten durchzuführen.
Entsprechend dem gesetzlichen Turnus werden wir Sie vorab für die Überprüfung telefonisch avisieren. Zudem erledigen wir für Sie sämtliche Formalitäten mit den kantonalen und eidgenössischen Ämtern.
Es ist im Interesse und in der Verantwortung des Eigentümers, die Leckwarngeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Ölunfälle sind mit viel Ärger, hohen Kosten und viel Umtrieb verbunden.
Haben Sie Fragen oder wäre eine Beratung für Sie hilfreich?
Gewässerschutzverordnung (GSchV)
28. Oktober 1998
¹ Bei Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, für die es eine Bewilligung braucht, ist von den Inhabern alle zehn Jahre von aussen eine Sichtkontrolle auf Mängel hin durchführen zu lassen.
² Eine solche Sichtkontrolle ist alle zehn Jahre von innen durchführen zu lassen bei:
- a. Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen ohne Schutzbauwerk oder ohne doppelwandigen Boden;
- b. erdverlegten einwandigen Lagerbehältern.
³ Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich kontrollieren zu lassen.
BESTIMMUNGEN GEWÄSSERSCHUTZ
GewässerschutzgesetzGewässerschutzverordnungKantonale Regelung